Wappenbrief für die Brüder FELIX und JAKOB F R A N Z E L I N „Piglperg“ bzw. „Stampferhof“ – Aldein
und deren Vetter ANDREE F R A N Z E L I N „Wirt und Gastgeb“ zu Truden.
(Innsbruck, 13. März 1676)
Transskribiert von Hanspeter Franzelin-Truden/Lana (11.9.1999)
WIR Johann Venerand Frey
Herr von Wittenbach Edlerher zu Buechenbach, Carnellen, Rotten-und Thurnstein, des Heiligen Römischen Reichs Ritter, Comes Palatinus /
Cäsarcus, Der Römischen Kayserlichen Maiestatt zu Österrich, Ober-Österreichischer Gehaimber Deputierter Rath, und Regiments Cantzler, Bekhenne mit Dißem Offnen Brüeff /
gegen Meniglich. Demnach Die in Gottruehende Römische Kayserliche Mayestatt Der Allerdurchleüchtigist Großmechtigist, und Unüberwindlichist Fürst, und Herr Herr Ferdinand Der Dritte etc. aller /
seeligister gedechtnus, Vermög aines unter Dero Signatur Den vierzehenden Augusti Des verwichnen Sechzehenhundert Dreyundfünffzigisten Jahrs, außgefertigten Diplomatis, auß Kayserlicher /
Macht, und vollkhombenheit, für sich und Ihre Nachkhomben, mich neben ertheillung etlicher Freyheiten, und Gnaden, zu ainem Kayserlichen Pfalz und Hofgrave, allergnedigist gewürdiget, /
Wann nun in Hechstgedachtem Kayserlichen Privilegio, mir auch Diße besondere Gnad, und Freyheit, auch vollkhombene macht und Gwalt, allergnedigist gegeben worden, Das Ich Ehr /
lichen, und Redlichen Leithen, die Ich Dessen würdig zu sein erachten werde, ainem Jedem nach seinem Standt, und Weesen, Zeichen und Wappen auch Clainoter, mit Schilt, und verschlossenen /
Helm geben und verleuchen, Dieselben Lehen, auch Wappensgenossmachen, Schöpffen, und Erheben, auch Ihre alte Wappen vermehren, und verbessern, Oder gar abthuen, und verendern solle, /
und möge, Also, und Dergestalt, Das Dieselben Persohnen so Ich mit wappen, und Clainot, Schilt und Helm, wie obstehet, begaben, und für sechen, odder auch Endern, mehren, und bessern wurde, /
auch Ihre Eheliche Leibs Erben, und Derselben Erbens Erben, Mann, und Weibs Persohnen, solche Zeichen, Wappen, und Clainot, mit Schilt, und Helm, für und für in Ewige weltzeit haben, /
und füehren, auch sich Deren in allen und Jeden Ehrlichen, Redlichen sachen, Handlungen, und geschefften, zu Schimpff und Ernst, in Streitten, Stürmen, Schlachten, Kempfen, gestochen, Panie /
ern, Aufzügen, Innsiglen, Petschafften, Begröbnußen, Gemählden, und sonnsten in allen Orthen, und Enden, nach Ihren Ehren, notturften, willen und wolgefallen, gebrauchen, /
auch all und Jede Gnad, Freyheit, Ehr, würde, vortheil, Recht, und Gerechtigkheit, mit Ämptern und Lehen, Geistlichen, und weltlichen Zuhaben, Zuhalten, /
und Zutragen, mit anderen Ihr Kayserlichen Mayestatt, unnd Des Heiligen Römischen Reichs, auch Ihro Kayserlichen Mayestatt Erb Künigreich, Fürsten /
thumb, und Landen, Lehens- und Wappens genossleithen, Lehen und all ander Gericht, und Recht Zubesitzen, urtheil Zu schöpfen, und Recht zu sPröchen, auch das /
alles thailhafftig, würdig, Empfencklich, Darzue Dauglich, schickhlich, und guet sein sollen, von Allermeniglich ungehindert, Mehrern Innhalts meines Kayser /
lichen Freyheitbrueffs, Dessen anfanng ist, „ WIR Ferdinand der Dritte von Gottes gnaden Erwählter Römischer Kayser etc. und Ende. Der Geben /
ist in unßerer, und Des Heiligen Reichs Statt Regenspurg Den vierzehenden Monatstag Augusti, Nach Christi unßers Lieben Herrn, und Seelig /
machers gnadenreiche Geburtt im Sechzehenhundert Drey und fünffzigisten, unnßerer Reiche Des Römischen im Sibenzehenden, Des Hungarischen /
im Acht und Zwaintzigisten, und Des Boheimbischen im Sechs und Zwaintzigisten Jahr. Und wann Ich dann angesöchen, wahrgenomben, und be /
trachtet, Die Ehrbarkheit, Redlichkheit, auch guete Sitten, Tugent, und vernunfft, Darmit die Ehrnhafften F e l i x und J a c o b F r a n z e l i n Gebrüedere zu /
Piglperg Der Herrschaft Enn und Caldiff gebürttig. Der erste aber Daselbs zu Piglperg und der ander auf Dem Stampferhof ansessig und wohnhafft. Nitwenig /
Ihr vetter A n d r e e F r a n z e l i n, DerZeit Würth, und Gastgeb auf Truden Triendtnerischen gebieths. Welche Zween Gebrüedere aber mit tragung Des Rigl und /
geschwornen Ambts, und Ihr vetter sonnsten JederZeit sich gethreu vleissig, und wolverhalten, Das nit allain dieselbe obrigkhaiten: Sondern auch Menig /
lich ain satsambes Benüegen gehabt, auch Das Sy sich nach Ihrer eüsseristen Diennste gegen Der Römischen Kayserlichen Mayestatt, Dem Heiligen Röm /
ischen Reich, und Höchstlöblichistem Erzhauß Österreich etc. anervieten, es auch wol thuen Können, sollen und mögen. – So hab solchem nach Ich mit wolbe /
dachtem mueth, rechten wüssen, und gueter vorbetrachtung, und Crafft obermelts meines Kayserlichen Freyheitsbrüeffs, und Darinn Empfanngnen /
vollkhombnen gewalts, vorbenannten F r a n z e l i n, und allen Ihren Ehelichen Leibs Erben, und Derselben Erbens Erben, Mannß- und Weibs Persohnen, Hernach /
beschribnes Wappen, und Clainot Hinfüro also Zugebrauchen, verlüchen Mit Namen ain Quadrierten Schilt, in Dessen vorder obern-und Hinter /
untern gelben- oder goldfarben veldungen, ain fürwerts Zum SPrung gerichter schwarzer Stainbockh, und in Der Hinter obern- und vorder untern Veldungen /
aber, Drey weisse- oder Silberfarbe- und Drey Rothe- oder Rubinfarbe Straften Zusechen seindt, Auf dem Schilt ain Eisenfarber verschlossner Stöchhelm, mit anhangenden Clainot, Zur rechten Seuten /
mit gelb- oder goldfarber- und schwarzer- Linger Seuts aber mit weisser- oder silberfarber- und rother- oder rubinfarber Helmdöckhen, und weiss- und rothfarbigen Pausch, und fliegenden Binden gezieret, /
und Darob Zwischen Zwayen Piffelshörner, (Deren erstere gelb- und schwarz, andere aber weiß und Roth abgethailt.) auch ain fürwerts Halb schwarzer Stainbockh erscheint, Wie dann solch Wappen, und Clainot /
in mitte Diß Brüeffs gemahlen, und mit seinen Farben aigentlich aufgestrüchen ist. Thue Das, verleuch- und gibe auch auß obgehörter meiner Habend Kayl. Freyheit, und Empfangnen macht, Ihnen /
F r a n z e l i n, und allen Ihren Ehelichen Leibs Erben, und Derselben Erbens Erben, Mannß- und Weibs Persohnen, solches Wappen, Clainot, Schilt, und Helm, Wissentlich mit Disem Brüeff. Also das Sy /
F r a n z e l i n, auch alle ihre Eheliche Leibs Erben, und Derselben Erbens Erben, diss Wappen fürchin in Ewige Welt Zeit füehren auch sich deren in allen, und Jeden Ehrlichen und Redlichen sachen, geschäfften /
und Handlungen, Zu Schimpf, und Ernst, in Streuten, Stürmen, schlachten, Kempfen, gestöchen. Paniern, Aufzügen, Innsiglen, Petschaften, Begröbnißen, gemählden, und sonsten in allen Orthen, /
und Enden, nach Ihren, Ehren, nottdurfften, Willen, und Wolgefallen gebrauchen. auch all und Jegliche Gnad, Freyheit, Ehr, würde, vorthl, Recht- und Gerechtigkheit, mit Ämbtern, und Lehen, Geistlichen, und /
Weltlichen Zuhaben, und Zutragen, mit andern, Des Heiligen Römischen Reichs, auch österreichischer Erbkhönigreich etc. Fürstenthumb, und Lande, Wappen, und Lehensgenossleithen, Item Lehen- und all ander /
Gericht- und Recht Zubesüzen, vrthl zu schöpfen, und Recht zu sPrechen. Dessen alles thailhafftig, würdig, Empfenglich, Darzüe Dauglich, schicklich, und guet sein in Geistlichen, und Weltlichen Stendten, /
und sachen, und vermög Obvermelts meines Khayl. Freyheitsbrüeffs, sich alles Des Freyen gebrauchen, und genüessen sollen, und mögen, als andere Der Röm. Khayl. May. und des Heiligen Römisch. /
Reichs, auch Österreichischer Erbkönigreich, Fürstenthumb, und Lande, Lehens- und Wappensgenossleithe, solches alles Haben, und sich Dessen Freyen, gebrauchen, und genüessen, von Recht- und gewohnheit, unverhindert /
Meniglichs, Alles bey Der Röm. Khay. May. und des Heiligen Röm. Reichs schwerer ungnad, und Straff, und Darzue erstermeltem meinem Khayl. Freyheitsbrüeff Einverleibter Poen, Der Sechzig Marckh /
Lötigs goldts, Darein ein Jeder, so ain Eintrag, verhinderung, oder frauel Hierwider Zuefüegte, Den Halben theil in Der Röm. Khayl. May. und des Heiligen Röm. Reichs Cammer, und Den andern Halben thail obbenanten /
F r a n z e l i n, und allen Ihren Ehelichen Leils Erben, und Derselben Erbens Erben, unnachlässig Zu bezallen verfallen sein solle. Jedoch andern so villeicht Dem Obbegrüffnen Wappen, und Clainot gleichfüehrten, /
an Demselben Ihren wappen, und rechten unuegriffen und unschödlich. Mit Urkhundt Diß Brüeffs, verfertigt mit meinem Hierunter anhangenden Palatinats Innsigel. Geben in Der Khayl. /
Österreichischen Haubt Statt YhnsPrugg den DreyZehenden tag Monats Marty Nach Christi unnßers Lieben Herrn, und Seeligmachers gnadenreichen Geburtt im SechZehenhundert Sechs und Sibenzigisten Jahr. /
Johan Venerand Freiherr v. Wittenbach.
WIR (Johann Venerand F ...)
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© by Hanspeter Franzelin-Truden/Lana (11.9.1999)
PS:
Ich habe den gesamten Text des Wappenbriefes abgeschrieben, damit er, trotz der alten Schreibweise, leichter lesbar ist. Die fett geschriebenen Stellen, die den Wappenverleiher Johann Venerand Freiherrn von Wittenbach betreffen, sind auch im Original fett geschrieben. Die Namen der Wappenträger Felix, Jakob und Andree Franzelin wurden nur von mir fett geschrieben, und die Begründung zur Wappenverleihung hab ich bewußt kursiv und größer gehalten, um sie aus dem Text hervorzuheben. Im Original ist weder das eine noch das andere besonders auffallend gehalten.
Die Absatz-Schrägbalken an den Zeilenenden, deuten auf das jeweilige Zeilenende im Original hin, damit der Text leichter verglichen werden kann. - HP.F.
Der sehr gut erhaltene Wappenbrief im Ausmaß von 78 x 73 cm befindet sich am „Neuhaus-Hof“ des Anton Franzelin, in Aldein. Das an rot-weißen Schnüren hängende Siegel, am Pergament ist leider beschädigt.
Das Wappen hat folgendes Ausehen: „Der Schild ist in vier Felder geteilt. Im oberen vorderen und unteren rückwärtigen goldfarbenen (gelben) Felde ist ein vorwärts zum Sprunge gerichteter, schwarzer Steinbock, im oberen rückwärtigen und unteren vorderen Felde sind drei silberfarbene (weiße) und drei rote Streifen. Auf dem Schild befindet sich ein eisenfarbener verschlossener Stechhelm mit anhängendem Kleinod. Zur rechten Seite ist eine goldfarbene (gelbe) und schwarze Helmdecke, zur linken Seite eine solche in den Farben Weiß (Silber) und Rot, beide mit fliegenden Binden geziert. Über dem Helm befindet sich zwischen zwei Büffelhörnern, die gelb und schwarz bzw. weiß und rot abgeteilt sind, ein halber, vorwärts schauender schwarzer Steinbock. (Die Farben gelb/schwarz und weiß/rot weißen wohl auf die Bindungen zum Hause Habsburg und Tirol hin-HP.F.)
Auf dem Wappenbrief hat das Wappen eine Umrahmung: links (vom Beschauer aus) steht auf einem Postament der hl. Felix, rechts der hl. Jakob (der Franziskaner) also die Namenspatrone der beiden Wappenträger: über jenem ist der deutsche Reichsadler, über dioesem der Bindenschild angebracht. (Der österreichische Kaiser war bis 1806 auch römischer Kaiser deutscher Nation-HP.F.) In der Mitte – über dem Wappen – schwebt in Wolken die Madonna mit dem Kinde.
Das Geschlecht der Wittenbach, des Wappenverleihers, tritt um die Mitte des 15. Jh. zugleich in Feldkirch und in St. Gallen/Schweiz auf. Johann Venerand und dessen Bruder Johann Sebastian, Söhne des Dr. Venerand Sebastian Wittenbach, wurden am 14. August 1653, in Regensburg, von Kaiser Ferdinand III. geadelt. Dem Erstgenannten wird gleichzeitig die Würde eines Pfalzgrafen d.h. das Recht, Wappen an Bürgerliche zu verleihen, zugebilligt. – Am 12. Oktober 1671 verlieh Kaiser Leopold I. in Wien, seinem Rate und Hofkammerpräsidenten Johann Venerand von Wittenbach für sich und seine Nachkommen den Freiherrnstand.
Hanspeter Franzelin-Truden/Lana
Siegel am Wappenbrief
Wissenswertes zur Wappenkunde:
Erbliche Wappenverleihungen:
Die Führung von eigenen Wappen war ursprünglich ein Vorrecht des Adels. Jedoch sind später auch an Bürger und Bauern eigene, im Mannesstamm erbliche Wappen vom Landesfürsten verliehen worden, ohne daß eine Adelsverleihung damit verbunden war. Dorfmeister, Anwälte, Gerichtsausschüsse, Geschworene u.a.m. welche für ihre Geschäfte ein eigenes Siegel benötigten, haben sich zumeist um einen Wappenbrief beworben. Deswegen ist vom 16. bis zum 18. Jh. die Zahl der besseren Bauern, die ein eigenes Wappen führten, ziemlich groß.
Neben dem Kaiser wurde das Recht zu adlen oder Wappen zu erteilen schon frühzeitig von einigen Fürsten ausgeübt. Aber aus der Seltenheit dieser Wappenbriefe kann man kein förmliches Recht herleiten. Anders stand es, wenn der Kaiser selbst das Recht verlieh zu adeln oder Wappenbriefe zu erteilen. Hauptsächlich wurde dieses Recht den Mitgliedern des Hauses Österreichs gegeben, ferner hervorragenden Beamten, Gelehrten etc. Daneben aber bildete sich das kaiserliche Palatinat als neue förmlich Institution der Wappenverleihung allmählich aus. Gegen das Überhandnehmen der Adels- und Wappen-Verleihungen durch die Hofpfalzgrafen vermochten in späterer Zeit die Kaiser und auch die Landesfürsten nichts anderes zu tun, als diese unberücksichtigt und unanerkannt zu lassen, wenn sie sie nicht förmlich annulierten. (aus „Die Ladurner“ von Matthias Ladurner-Parthanes sen., Seite 391-Ferrari Auer 1960)
Die Helme werden erst heraldisch, wenn sie mit einem „Kleinod“ versehen sind, Ursprünglich ist dieser Schmuck eine Malerei auf der Stirnseite des Helms und zwar meist eine Wiederholung des Schildbildes; daneben finden scih schon im 12. Jh. plastische Figuren an den Seiten oder auf der Spitze des Helms angebracht. Sie werden „Kleinode“ weniger ihres (meist roten) Materials wegen, als vielmehr wegen der zierenden, kunstfertigen Anbringung auf dem Helm so genannt, daher heute auch mit „Helmschmuck“ bezeichnet. (Vergl. Hohenlohe: Über Gebrauch heraldischer Helmzier im Mittelalter. 1868)
Gegen die Mitte des 16. Jh. machte man eine äußerliche Unterscheidung der „adeligen“ und „bürgerlichen“ Wappen; man schuf einen sogenannten „bürgerlichen Helm“. Es war dies der ganz geschlossene Stechhelm, während dem Adel in den Adelsbriefen der offene „freie“, „adelige“ Spangenhelm vorbehalten blieb. Diese Unterscheidung mag darauf beruhen, daß im 15. Jh. der Stechhelm noch beim Ernstkampf allgemein gebraucht wurde, also auch von den bürgerlichen Kriegern, und der Spangenhelm in der späteren Zeit lediglich bei den adligen Ritterspielen Verwendung fand.
Im 15.-16. Jh. kommt, besonders für Turniere geschaffen, der Stechhelm auf, eine vornehmere, geschweifte Ausgestaltung des Kübelhelms, nach unten bis auf Brust und Rücken verlängert; der Nasenteil ist stark nach vorn zu einer Spitze vorgeschoben, von der aus nach unten zu senkrecht eine scharfe Schneide zum Abprallen der Lanzen läuft.
Abgesehen von der ästhetischen Wirkung der Helmdecken waren sie in erster Linie aus dem praktischen Bedürfnis entstanden, die unter dem Stechhelm sich entwickelnde unerträgliche Hitze zu mildern. Die Helmdecken sind als neuer Helmschuck erst ein Erzeugnis des 14. Jh. Die Decken hatten zunächst nur e i n e, willkürlich gewählte Farbe; erst seit dem 15. Jh. wurden außen und innen verschiedene, denen des Kleinods entsprechende Farben dafür verwendet.
Wappengenossen (Wappenbürger) sind eben die Personen oder Geschlechter, die, ohne adelig zu sein, das Recht besitzen, erbliche Wappen zu führen. Übrigens benannte man so auch Familien, die das gleiche Wappen führen oder auch Wappenberechtigte überhaupt (Vergl. a. Sacken-Weittenhiller: Heraldik 07.)
Schimpf und Ernst, geflügeltes Wort nach Joh. Pauly 1522.
Aus der Haltung des Schildes durch den Träger erklären sich die Bezeichnungen des Schildrandes und die Wertbedeutung für die Wappenerklärung. Da der Schild am linken Arm getragen wird, führt ihn der Träger bei der Abwehr feindlicher Geschosse so nach v o r n, daß der rechte Rand vor die rechte Schulter und der linke an die linke Seite zu stehen kommt. Daher wird ersterer die r e c h t e, der zweite die l i n k e Seite des Schildes genannt; o b e n und unten des Schildes ergibt sich von selbst.
(aus „Der Sammler“ V. Jahrgang-Dezember 1911 - Nr.12, von Leo Santifaller-Latzfons/Museum Meran)